Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot

1.1 Unser Angebot ist, sofern es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Vergabeverfahren handelt, freibleibend.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unseres Angebotes. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

1.3 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgaben der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlung entbinden uns von der Verantwortung.

1.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.

2. Vertragsbestandteil/Vertragsgrundlage

Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B u. C (VOB/DIN 18451, Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten), mit Ausnahme unserer abweichenden, ergänzenden nachfolgenden Bedingungen.

Ferner sind die in der Ausschreibung enthaltenden Erfordernisse, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, insbesondere die DIN 4420 sowie die Unfallverhütungsvorschriften Vertragsgrundlage.

3. Abweichungen und Ergänzungen der VOB Teil B und C (DIN 18451)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen weichen von Abschnitt 3.1, 4, 5.1 und 5.2 der VOB Teil C ab.

3.1 Gebrauchsüberlassung, Obhuts-. Verkehrssicherungspflicht

Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftraggeber den vertragsgemäßen Zustand nach Aufforderung durch den Auftragnehmer wiederherzustellen.

Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhuts- und die Verkehrssicherungspflicht über die Gerüste: Der Auftraggeber darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder das Gerüst verändern noch Netze, Beschilderungen oder sonstige Gegenstände am Gerüst anbringen. Er hat darüber hinaus Vorsorge zu treffen, dass auch die weiteren Nutzer des Gerüstes keine Veränderungen am Gerüst vornehmen.

4. Reinigen und Abräumen der Gerüste

Das Gerüst ist vom Auftraggeber besenrein zurückzugeben, d. h. von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art zu reinigen, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistung nicht möglich ist, diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Verschmutzung durch andere Nutzer des Gerüstes verursacht worden ist.

5. Abrechnung und Freigabe

5.1 Abrechnung von Arbeitsgerüsten

Bei Abrechnung von Arbeitsgerüsten nach Flächenmaß (m2) wird die eingerüstete Fläche wie folgt berechnet:

  • Die Länge des Gerüstes wird in der größten horizontalen Abwicklung der eingerüsteten Fläche, mindestens mit 2,5 m, gerechnet. Vor- und Rücksprünge, die die wandseitige Gerüstflucht (Belagkante) nicht unterbrechen, werden nicht berücksichtigt
  • Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Länge des Arbeitsgerüstes an dem eingerüsteten (bearbeitenden) Bauteil gemessen wird, dass die größte horizontale Abwicklung hat. Das Aufmaß eines Arbeitsgerüstes wird durch einen integrierten Fußgängertunnel nicht beeinträchtigt. Mit Gitterträgern überbrückte Balkonzellen oder Erker kommen bei der vollflächigen Abrechnung nicht zum Abzug: Dachgauben und Dachaufbauten, die weniger als ein Gerüstfeld voneinander entfernt sind, werden insgesamt vollflächig abgerechnet.

Die Grundvorhaltezeit beträgt 4 Kalenderwochen ab den Tag der Freigabe bzw. Abnahme. Ab der 5. KW ist der Gerüstbetreiber berechtigt jede angefangene Kalenderwoche zu berechnen

5.2 Freigabe zum Abbau der Gerüste

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

Ende der Gebrauchsüberlassung

Die Gebrauchsüberlassung endet drei Werktage nach Zugang der schriftlichen Freigabe, hieraus begründet sich keine Verpflichtung des Auftragnehmers innerhalb von drei Werktagen das Gerüst abzubauen.

6. Vergütung

Die Vergütung wird nach den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich erbrachten Leistungen berechnet.

Ist als Vergütung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert, solange die ausgeführte Leistung von der vertraglich vereinbarten nicht mehr oder weniger als 15 % abweicht. Darüber hinaus gehende Abweichungen sind auf Verlangen unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten unter Einbeziehung der Grundlage der Preisermittlung auszugleichen

Gebühren und sonstige Kosten für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen; dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Antrag stellt.

Soweit keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden, sind 70 % der vereinbarten Vergütung nach Aufbau und 30 % nach dem Abbau des Gerüstes fällig.

Nebenleistung

Vereinbartes abschnittweise Auf-, Um- und Abbauen der Gerüste sind nur dann Nebenleistungen, wenn sie mindestens eine Tagesleitung einer Kolonne ausmachen.

7. Schadensanzeige

Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber uns nicht unverzüglich binnen drei Arbeitstagen und noch bevor der Schaden behoben wird, über den Schaden in Kenntnis setzt. Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk, etc. sind im Bereich der aufzustellenden Gerüste vor Beginn der Montagearbeiten bauseits zu entpflanzen, zurückzuschneiden oder -binden. Eine Haftung für Schäden an diesen Gewächsen übernehmen wir nicht.

8. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen des privaten Rechts Aachen bestimmt.

Hinweise zu unserem Angebot

  • Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk, etc. sind im Bereich der aufzustellenden Gerüste vor Beginn der Montagearbeiten bauseits zu entpflanzen, zurückzuschneiden oder -binden. Eine Haftung für Schäden an diesen Gewächsen übernehmen wir nicht.
  • Die Belastung und Nutzung des Gerüstes hat sich nach den Angaben und Berechnungsbeispielen der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten, BGI 663, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu richten. Wir weisen darauf hin, dass ein Gerüst eine höhere Einbruchsgefahr darstellt. Der Besitzer bzw der Mieter muss die Gefahrenerhöhung seiner Versicherung mitteilen. Unsererseits wird für die Gefahrenerhöhung keine Haftung übernommen.
  • Das Schließen von Aussparungen und von Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen ist keine vom Gerüstbauer geschuldete Nebenleistung. Im Zuge der Gerüstdemontage werden deshalb die hinterlassenen Ankerlöcher gewerbeüblich mit provisorischen Gerüststopfen versehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher darstellt und dieser gesondert durch Beauftragung eines entsprechenden Fachunternehmens zu erfolgen hat.
  • Vor der Gerüstmontage sind Satellitenschüsseln zu entfernen, sonst kann es zu Signalstörungen kommen. Ziegeln, die im Zuge der Gerüstbauarbeiten kaputt gegangen sind, sind bauseits auszutauschen.
  • Der Nachweis der Standsicherheit und der Belastbarkeit des Bauwerkes bzw. der Aufstellfläche Dach unter Berücksichtigung der Einflüsse aus statischen/dynamischen Belastungen von Gerüsten ist bauseits zu erbringen. Beschädigte Dachziegeln müssen bauseits ersetzt werden.
  • Der Zugang über innenliegende Leitern bzw. Leitergänge ist nach aktueller Fassung der TRBS 2121 Teil 1, nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5,00m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern bis zu einer Höhe von max. 7,00m zulässig. Die TRBS 2121 kann über baua.de eingesehen und runtergeladen werden.
  • Wird bei Auftragserteilung festgestellt, dass das Objekt mit Beginn der Gerüstbauarbeiten mit dem im Angebot abgegebenen Angaben nicht übereinstimmt, ist das Angebot für uns nicht mehr bindend.
  • Sollte während der Standzeit des Gerüstes das Lösen oder die Versetzung der Verankerung aus baulichen Gründen erforderlich sein, so ist diese Arbeit nur von der Gerüstbaufirma auszuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert – nach tatsächlichem Aufwand – berechnet
  • Die Aufstellgenehmigung im Bereich Nachbargrundstück ist bauseits einzuholen.
  • Da ein Gerüst eine erhöhte Einbruchsgefahr darstellt, wird dringend empfohlen der Versicherung den Gerüstaufbau zu melden.